AGB

AGB

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB (Verkaufs- und Lieferbedingungen) bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und gelten insoweit, als der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. Mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich diese Bedingungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.


Allgemeine Bestimmungen


Der Auftraggeber (Besteller) ist verantwortlich für die korrekte Angabe der dem Angebot zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen und hat die Firma FRIGO AG BERN (nachfolgend auch Unternehmer genannt) auf bestehende gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, welche sich auf die Ausführung und den Betrieb sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.


Angebote, Massangaben, Projektpläne und Abbildungen sind unverbindlich.


Alle Offertunterlagen, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen, welche dem bewerbenden Unternehmer nicht vom Bauherren bzw. dessen Vertreter übergeben wurden, bleiben Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht noch kommerziell genutzt werden.


Wird die vorgelegte Offerte nicht berücksichtigt, müssen dem Bewerber sämtliche, mit Ausnahme der vom Bauherrn bzw. seinem Vertreter zur Verfügung gestellten, dazugehörigen Unterlagen zurückgegeben werden.


Die uns erteilten Aufträge werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.


Änderungen und besondere Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


Wünscht der Auftraggeber (Besteller) die Annullierung, so gilt als vereinbart, dass uns – wenn wir auf die Annullierung eingehen – eine Entschädigung von 25% der Abschlusssumme zu zahlen ist.


Preise


Vorbehältlich des nachstehenden Absatzes verstehen sich die im Kostenvoranschlag genannten Preise für die Materiallieferung franko Verwendungsstelle im Bau, einschliesslich vollständiger Montage der Anlage und Betriebsprobe.


Im Kostenvoranschlag nicht enthaltene Arbeiten, insbesondere auf Wunsch oder aufgrund einer Nichtleistung des Bauherren ausgeführte Änderungen oder Mehrarbeiten, werden nach Zeitaufwand und das dabei verwendete Material zu Regiepreisen berechnet.


Alle in den Unterlagen erwähnten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer es sei denn, diese ist explizit aufgeführt.


Zahlungsbedingungen


Die Pauschalsumme ist, vorbehältlich anders lautender Abmachungen, ohne jeden Abzug wie folgt zahlbar:


  • 30% bei Bestellung
  • 30% bei Lieferung der Hauptteile der Anlage
  • 30% bei Fertigstellung der Montage
  • 10% nach Inbetriebnahme (Schlusszahlung)

Die Montage gilt als fertig gestellt, sobald diese abgedrückt (Druckprobe, Dichtheitskontrolle) werden kann, auch wenn kleinere Abschluss- und

Regulierungsarbeiten erst später erfolgen.


Kann die Inbetriebnahme der Anlage aus Gründen, die nicht dem Unternehmer anzulasten sind, nicht stattfinden, muss die Schlusszahlung innerhalb von dreissig Tagen nach Fertigstellung der Montage geleistet werden.


Ab Fälligkeit der genannten Akontozahlungen werden, vorbehältlich anders lautender Abmachungen, für die Dauer der Verzögerung Verzugszinsen von 5% jährlich berechnet.


Rechnungen für Regiearbeiten sind netto zahlbar.


Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Unternehmer nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.


Dem Unternehmer steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.


Unsere Lieferung bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Die Firma FRIGO AG BERN ist berechtigt, Sicherstellung zu verlangen.


Leistungen des Unternehmers / Garantie


Der Leistungsumfang des Unternehmers richtet sich in erster Linie nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.


Der Unternehmer garantiert dem Bauherrn insbesondere, dass alle Arbeiten entsprechend den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Der Unternehmer trägt die Verantwortung für eine fachgerechte Implementierung der Komponenten und bietet im Sinne der Systemgarantie Gewähr für die durch ihn gelieferte Anlage.


Für die Anlage gilt grundsätzlich eine Garantiefrist von 1 Jahr.


Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Basis für die Inbetriebnahme bildet das Inbetriebsetzungsprotokoll und das Datum dessen Ausfüllung.


Verzögert sich die Inbetriebnahme aus von der FRIGO AG nicht zu vertretenden Gründen, beginnt die Garantiefrist 30 Tage nach Fertigstellung.


Der Unternehmer verpflichtet sich während der Dauer der Garantiefrist auf schriftliches Ersuchen des Bauherrn hin alle gelieferten Teile, die infolge von Material-, Konstruktions- oder Ausführungsmängeln schadhaft oder unbrauchbar wurden, innerhalb nützlicher Frist zu reparieren oder zu ersetzen. Ersetzte Teile sind Eigentum des Unternehmers und sind diesem vom Bauherrn entschädigungslos auszuhändigen.


Der Unternehmer ist von jeder Haftung befreit, wenn an der Anlage ohne seine Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden (z.B. durch Fremdfirma) oder die Mängel auf fehlenden oder unzureichenden Unterhalt sowie falscher Bedienung (Manipulation) des Kunden selbst oder unbestimmter Dritter zurückführen sind. Insbesondere auch Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Pumpen, Befeuchter oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.


Während der Garantiezeit haftet der Unternehmer für Schäden an der durch ihn gelieferten Anlage. Die Haftung für die erwähnten Schäden besteht nicht, wenn die Mängel nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden.


Die Höhe des Schadens entspricht den Kosten für die Reparatur bzw. Änderung der Anlage.


Der Unternehmer lehnt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden ab, insbesondere für Schäden, die durch höhere Gewalt, Feuer, Frost oder eine Änderung des Wärmeträgers verursacht werden.


Der Kunde kann Ersatzlieferung resp. Behebung des Mangels (Nachbesserung) durch die FRIGO AG verlangen. Die Herabsetzung des Erwerbspreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) sind ausgeschlosssen.


Jegliche weitergehende Haftung der FRIGO AG für direkte und indirekte Schä- den wird ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere auch Mängelfolgeschäden (Betriebsunterbruch, Warenschäden am Kühlgut etc.)


Termine


Lieferfristen bzw. Fertigstellungstermine bei Neu- oder Umbauten können nur dann eingehalten werden, wenn der Stand der Bauarbeiten weder den Montagebeginn verzögert noch die Montagearbeiten in irgendeiner anderen Weise behindert.


Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber (Besteller) kann wegen verspäteter Lieferung nicht vom Kauf zurücktreten.


Leistungen des Bauherrn


Leistungen und Lieferungen, die gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht vom Unternehmer zu erbringen sind, gehen – auch wenn sie für die Erstellung der Anlage notwendig sind – zu Lasten des Bauherrn. Insbesondere sind dies:


  • Alle Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner-, Zimmermannsarbeiten etc.
  • Alle Heizungs- und Sanitärinstallationen
  • Alle elektrischen Installationen
  • Die Inbetriebnahme der peripheren Anlagen resp. Anlagenteile
  • Mithilfe beim Abladen, Einbringen und Setzen von Geräten
  • Sicherstellung der Zugänglichkeit und Vorbereitung des Standplatzes
  • Licht-, Wasser- und Stromversorgung während unserer Arbeiten
  • Spezialwerkzeuge für die Einbringung und Montage der Anlage, wie Kran, Stapler, Rolli, Gerüste etc.
  • Sämtliche baulichen Sicherheitsvorkehrungen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz nach EKAS-Richtlininen

Nichtübereinstimmung der gemachten Angaben u. nachträgliche Änderungen


Entsprechen die vom Bauherrn gegenüber dem Unternehmer gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder hatte der Unternehmer keine Kenntnis von Umständen, welche die Verwendung anderer Werkstoffe oder eine andere Ausführung bedingt hätten, so gehen die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten zu Lasten des Bauherrn.


Bei Änderungen muss der Bauherr den Unternehmer unverzüglich darüber informieren und ihm die geänderten Pläne zukommen lassen.


Eigentumsvorbehalt


Unsere Lieferung bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Wir sind berechtigt, Sicherstellung zu verlangen.


Gerichtsstand


Als Gerichtsstand gelten die Gerichte am Sitz des Unternehmers.


Abweichungsklausel


Vom Bauherrn gestellte Sonderbedingungen, die im Widerspruch zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sind gegenüber dem Unternehmer nur dann wirksam, wenn er diese schriftlich ausdrücklich akzeptiert hat.

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